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Häusliche Krankenpflege

Menschen, die zu Hause leben und krank sind, haben nach § 37 SGB V Anspruch auf häusliche Krankenpflege,

  • wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, diese aber nicht ausführbar ist (Krankenhausvermeidungspflege),
  • wenn sich mit häuslicher Krankenpflege eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt (Krankenhausvermeidungspflege),
  • wenn die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll (Sicherungspflege),
  • wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Unterstützungspflege).

Die häusliche Krankenpflege beinhaltet Grundpflege, Behandlungspflege und die hauswirtschaftliche Versorgung. Den Schwerpunkt bilden behandlungspflegerische Leistungen. Zur Behandlungspflege gehören Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden. Sie sind speziell auf den Krankheitszustand des Patienten ausgerichtet und tragen dazu bei, die Krankheit zu heilen bzw. nicht zu verschlimmern. Krankheitsbeschwerden sollen verhindert oder gelindert werden (z. B. Wundversorgung).

Im Rahmen der Unterstützungspflege erhalten Versicherte die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

Voraussetzung für alle Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist, dass der Patient die notwendigen Pflegemaßnahmen nicht selbst leisten kann, aber auch keine andere im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann (§ 37 Abs. 3 SGB V). Zudem muss eine von der Krankenkasse genehmigte ärztliche Verordnung vorliegen. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, fällt die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von zehn Euro je Verordnung und zehn Prozent der Kosten in den ersten 28 Tagen im Kalenderjahr bis zur Erreichung der individuellen Belastungsgrenze an. Ist häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, entfällt die gesetzliche Zuzahlung.

Leistungen der häuslichen Krankenpflege verordnet der Haus- oder Facharzt, nach Krankenhausaufenthalt auch der Krankenhausarzt.


 
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